§ 78a SGB VIII, Anwendungsbereich
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
- 1.
Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
- 2.
Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
- 3.
Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
- 4.
- 5.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
- a)
anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2),
- b)
Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
- 6.
Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
- 7.
Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 42) gelten.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 22.10.2009, BVerwG 5 C 16.08 - Auslagerung von Dienstleistungen "Outsourcing" durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Beratung und Unterstützung der Pflegeperson auf Träger der freien…
- § 5 SGB VIII, Wunsch- und Wahlrecht
- § 36 SGB VIII, Mitwirkung, Hilfeplan
- § 77 SGB VIII, Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
- § 78c SGB VIII, Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
- § 78d SGB VIII, Vereinbarungszeitraum
