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§ 78a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

5a. Titel – Strafvollstreckungskammern

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 78a GVG – Zuständigkeit

(1) 1Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk für Erwachsene Anstalten unterhalten werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit in ihrem Bezirk andere Vollzugsbehörden ihren Sitz haben, Strafvollstreckungskammern gebildet. 2Diese sind zuständig für die Entscheidungen

  1. 1.
    nach den §§ 462a , 463 der Strafprozessordnung, soweit sich nicht aus der Strafprozessordnung etwas anderes ergibt.
  2. 2.
  3. 3.

3Ist nach § 454b Absatz 3 oder Absatz 4 der Strafprozessordnung über die Aussetzung der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet eine Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Vollstreckung aller Strafen.

(2) 1Die Landesregierungen weisen Strafsachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für die Bezirke der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstreckungskammern zu bilden sind, in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Landgerichten durch Rechtsverordnung zu. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen, dass Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, dass die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

Zu § 78a: Geändert durch G vom 16. 3. 1976 (BGBl I S. 581), 23. 12. 1982 (BGBl I S. 2071), 20. 1. 1984 (BGBl I S. 97, 360), 13. 4. 1986 (BGBl I S. 393), 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422), 24. 6. 2004 (BGBl I S. 1354), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1349) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).