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§ 78 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Achter Teil – Schulträger

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 78 SchulG – Schulträger der öffentlichen Schulen

(1) Die Gemeinden sind Träger der Schulen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 124 bleibt unberührt.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte sind Träger der Berufskollegs. § 124 bleibt unberührt.

(3) Die Landschaftsverbände sind Träger der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, mit dem Förderschwerpunkt Sehen, mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung und in der Sekundarstufe I mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Das Ministerium kann sie verpflichten, in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe den Unterricht sicher zu stellen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Träger sind gemeinsam mit dem Land für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen verantwortlich. Sie sind verpflichtet, Schulen oder Bildungsgänge des Berufskollegs zu errichten und fortzuführen, wenn in ihrem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Ein Bedürfnis besteht, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung erforderlich ist, damit das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Werden die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung einer Schule, für die die Trägerschaft der Gemeinde vorgesehen ist, nur durch Zusammenarbeit von Gemeinden gemäß § 80 Abs. 4 erreicht und führt diese Zusammenarbeit nicht zur Errichtung der Schule, so ist der Kreis verpflichtet, die Schule zu errichten und fortzuführen. Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen besteht nicht, soweit und solange bereits vorhandene Schulen anderer öffentlicher oder privater Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb (§ 82) erfüllen.

(5) Die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern sind bei der Feststellung des Bedürfnisses zu berücksichtigen.

(6) Soweit eine Verpflichtung nach Absatz 4 nicht besteht, sind die Gemeinden und Kreise berechtigt, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn ein gebietsübergreifendes Bedürfnis besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände sind berechtigt, Klinikschulen zu errichten und fortzuführen.

(7) Zur Ergänzung des Schulwesens kann das Land Schulen mit einem besonderen Bildungsangebot oder einem überregionalen Einzugsbereich sowie Versuchsschulen errichten und fortführen; es ermöglicht Unterricht in den Justizvollzugsanstalten.

(8) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu Schulverbänden als Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenschließen oder dazu zusammengeschlossen werden. Sie können auch durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Aufgaben des Schulträgers auf eine Gemeinde übertragen. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nimmt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde wahr.