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§ 78 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Arbeitszeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 LBG – Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung

Urlaub nach den §§ 76 und 77, Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 4 Satz 2 sowie Urlaub und Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 76 a Abs. 1 und 2 Satz 1 dürfen, auch in Verbindung miteinander, die Dauer von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden; dies gilt entsprechend beim Wegfall der Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 Satz 1 oder des § 76a Abs. 1 oder Abs. 2. In den Fällen des § 77 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.