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§ 78 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

b) – Verfahren → 1. – Ertragswertverfahren

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 78 BewG – Grundstückswert

1Der Grundstückswert umfasst den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. 2Er ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82.