Gesetze

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§ 78 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Vierter Teil – Bodenordnung → Erster Abschnitt – Umlegung

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 BauGB – Verfahrens- und Sachkosten

Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten Sachkosten.