§ 78 BLG
Bundesleistungsgesetz
Bundesleistungsgesetz
Bundesrecht
Dritter Teil – Manöver und andere Übungen
§ 78 BLG – Entschädigung bei Nutzungsbeeinträchtigung, Nutzungsausfall
Wird durch die Benutzung eines Grundstücks zu Manövern oder anderen Übungen dessen gewöhnliche Nutzung derart beeinträchtigt, dass dadurch eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall verursacht wird, so ist eine Entschädigung zu gewähren, die diesen Nachteil angemessen ausgleicht.