Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 78 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden → Abschnitt 3 – Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 78 BBiG – Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) 1Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.