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§ 77a OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Einspruch und gerichtliches Verfahren → II. – Hauptverfahren

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 77a OWiG – Vereinfachte Art der Beweisaufnahme

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende Äußerung enthalten, ersetzt werden.

(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Strafprozessordnung nicht vorliegen.

(3) 1Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekannt geben. 2Der Inhalt der bekannt gegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.

(4) 1Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. 2§ 251 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

Zu § 77a: Geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 17. 8. 2017 (BGBl I S. 3202).