§ 77 StGB, Antragsberechtigte
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) 1Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. 2Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. 3Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. 4Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.
Zu § 77: Geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 17.02.2011, 3 StR 477/10 - Schuldspruchberichtigung aufgrund eines nicht gestellten Strafantrags
- Strafantrag
- Verfahrenshindernisse
- § 3 BbgJAO, Prüfungsstoff
- § 120 BetrVG, Verletzung von Geheimnissen
- Art. 308 EGStGB, Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 3 JAO, Prüfungsstoff
- § 11 JAPO M-V, Pflichtfächer
- § 35 SprAuG, Verletzung von Geheimnissen
- § 77d StGB, Zurücknahme des Antrags
- § 77e StGB, Ermächtigung und Strafverlangen
- § 165 StGB, Bekanntgabe der Verurteilung
- § 194 StGB, Strafantrag
- § 205 StGB, Strafantrag
- § 230 StGB, Strafantrag
- § 374 StPO, Zulässigkeit und klageberechtigter Personenkreis
