Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 77 SVWO
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane → Dritter Abschnitt – Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung

Titel: Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SVWO
Gliederungs-Nr.: 827-6-3
Normtyp: Satzung

§ 77 SVWO – Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird im Anschluss an die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.

(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende der Vertreterversammlung; sie richtet sich nach den Vorschriften des § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) 1Den Vorschlagslisten nach dem Muster der Anlage 12 sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen nach dem Muster der Anlage 13 beizufügen. 2In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. 3Vorschlagslisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. 4Fehlt die nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung und wird der Mangel nicht spätestens in der Sitzung behoben, ist die Vorschlagsliste ebenfalls ungültig. 5Die Ungültigkeit der Liste wird vom Wahlausschuss festgestellt. 6Gibt eine Vorschlagsliste im Übrigen zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlass, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit. 7Wird der mitgeteilte Mangel in der Sitzung nicht behoben, ist der Name des Bewerbers aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(4) 1Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen der Vertreterversammlung nicht anzugehören. 2Nach der Wahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. 3Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. 4Ist die Liste von mehr als zwei Personen unterschrieben worden, ist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unterzeichner zu unterschreiben.

(5) 1Der Listenvertreter gibt bis zum Abschluss der Wahl des Vorstandes für die Liste alle Erklärungen ab. 2Danach nimmt der Listenvertreter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekannt zu geben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(6) Für die Durchführung der Wahl gilt die Vorschrift des § 74 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.

Zu § 77: Geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154, 2022 I S. 105, 1539).