§ 77 SBG
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Landesrecht Saarland
2. – Rechte → f) – Dienstzeugnis
§ 77 SBG – Antrag und Inhalt
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.