§ 77 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
II. – Schaden im beruflichen Fortkommen → 2. – Selbständige Berufe
§ 77 BEG – Anrechnung sonstiger Einkünfte
1Von dem nach § 76 Abs. 1, 3 und 4 errechneten Betrag ist das während des gesamten Entschädigungszeitraumes durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielte Einkommen abzuziehen, soweit es zusammen mit dem nach § 76 Abs. 1 errechneten Betrag die erreichbaren Dienstbezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten übersteigt. 2§ 76 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 3Dabei ist Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt worden ist, nicht zu berücksichtigen.
Zu § 77: Geändert durch G vom 14. 9. 1965 (BGBl I S. 1315).