§ 776 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 8 – Zwangsvollstreckung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 776 ZPO – Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
1In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. 2In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2 (1), sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
(1) Red. Anm.:
Müsste lauten: des § 775 Nummer 2