§ 76a StGB, Selbständige Anordnung
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muss oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im Übrigen vorliegen.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
- 1.die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder
- 2.sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 27.08.2009, 3 StR 250/09 - Revision gegen ein Urteil ohne Kompensationsentscheidung für eine bis zur Urteilsverkündung eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung -…
- BGH, 05.05.2011, 3 StR 458/10 - Vorlage zur Frage der Amtsträgereigenschaft eines niedergelassenen, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen Arztes bei Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen…
- BGH, 17.07.2012, 3 StR 204/12 - Notwendigkeit des Gebrauchs des Gegenstandes zur Begehung einer vorsätzlichen Tat oder der Bestimmung des Gegenstandes hierzu für die Rechtmäßigkeit der Einziehung des…
- BGH, 27.06.2012, 2 StR 79/12 - Heranziehung des Minderwerts von Plagiatsfelgen gegenüber den Originalfelgen zur Schadensermittlung i.R.d. Prüfung des Vorliegens eines für den Betrugstatbestand…
- § 49 IRG, Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit
- § 88a IRG, Voraussetzungen der Zulässigkeit
- § 94 IRG, Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
- Abschnitt 180 RiStBV
- Abschnitt 227 RiStBV, Unterrichtung des Bundeskriminalamts
- Abschnitt 253 RiStBV, Einziehung, Unbrauchbarmachung und Ablieferung
- § 78 StGB, Verjährungsfrist
- § 111i StPO, Verlängerung der Beschlagnahme oder des Arrests
