Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 SäHO
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Landesrecht Sachsen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SäHO
Gliederungs-Nr.: 520-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 SäHO – Abschluss der Bücher

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.