§ 76 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Organisation und Zuständigkeit → Erster Abschnitt – Aufbau und Zuständigkeit der Polizeiverwaltungsbehörden
§ 76 SPolG – Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden
(1) Landespolizeibehörden sind die fachlich zuständigen Ministerien.
(2) Kreispolizeibehörden sind
- 1.die Landrätinnen oder Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
- 2.im Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor,
- 3.in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister.
(3) Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister.