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§ 76 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 5 – Verfahren vor dem Bundespatentgericht

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 76 MarkenG – Gang der Verhandlung

(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

(5) 1Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 2Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(6) 1Nach Erörterung der Sache erklärt der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

Zu § 76: Neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357).