§ 76 KWO, Geltungsbereich
Soweit in den §§ 77 bis 80 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 57 und 58 sowie des Sechsten und Achten Abschnitts für die Durchführung der Abstimmung entsprechend.
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Soweit in den §§ 77 bis 80 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 57 und 58 sowie des Sechsten und Achten Abschnitts für die Durchführung der Abstimmung entsprechend.