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§ 76 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SIEBENTER ABSCHNITT – Bürgerentscheid

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.05.2000
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 76 KWO – Geltungsbereich

Soweit in den §§ 77 bis 80 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 57 und 58 sowie des Sechsten und Achten Abschnitts für die Durchführung der Abstimmung entsprechend.