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§ 76 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 7. Abschnitt – Eingaben und Beschwerden

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 76 BayLTGeschO – Zuleitung und Vorprüfung

(1) 1Eingaben und Beschwerden (Petitionen) werden dem zuständigen Fachausschuss bzw. dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden zugeleitet. 2Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen über die Zuständigkeit, entscheidet der Ältestenrat.

(2) 1Petitionen werden zunächst einer Vorprüfung unterzogen. 2Dabei wird die Behandlung nach Art. 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 des Bayerischen Petitionsgesetzes (BayPetG) oder nach § 77 geprüft.

(3) 1Wird von Unzulässigkeit nach Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 BayPetG oder nach § 77 ausgegangen, entscheidet die oder der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses ohne Einholung einer Stellungnahme der Staatsregierung im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Ausschuss wird in geeigneter Form unterrichtet. 3Kann kein Einvernehmen erzielt werden oder verlangt es ein Ausschussmitglied, entscheidet der Ausschuss. 4In den Fällen des Art. 4 Abs. 4 BayPetG wird, so weit die Unzuständigkeit aus der Petition erkennbar ist, diese an die zuständige Stelle weitergeleitet.