§ 76 BNotO, Bildung; Sitz
(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.
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(1) Die Notarkammern werden zu einer Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.
(2) Der Sitz der Bundesnotarkammer wird durch ihre Satzung bestimmt.