§ 75 ZVG, Einstellung bei Befriedigung durch Zahlung
Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Versteigerungstermin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat.
Zu § 75: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 06.10.2011, V ZB 68/11 - Grundlage für die Einstellung eines Zwangsversteigerungsverfahrens bei Eingehen von mehreren zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 75…
- BGH, 14.06.2012, V ZB 194/11 - Rangverhältnis von Hausgeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Auskehrung des Erlöses nach einer Zwangsversteigerung - Verminderung des Höchstbetrags nach…
- BGH, 04.02.2010, V ZB 129/09 - Inanspruchnahme eines Vorrechts der Zuordnung von Forderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu einer bestimmten Rangklasse nach Ablösung der Forderungen…
- BGH, 06.10.2011, V ZB 18/11 - Betreiben der Zwangsvollstreckung aus in verschiedene Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Ansprüchen und Möglichkeit der Beschränkung eines Dritten auf Ablösung…
- Zwangsversteigerung
- § 186 ZVG, Übergangsregelung
- BGH, 28.02.2013, V ZB 18/12 - Berücksichtigung von erst nach der Eintragung eines Zwischenrechts in das Grundbuch wirksam gewordene Rangänderungen gegnüber dem Inhaber dieses Zwischenrechts bei der…
