§ 75 VVG, Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.
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Urteile
- BGH, 25.05.2011, IV ZR 117/09 - Valorenversicherungen versichern nur Bargeld, nicht aber Buchgeld oder Giralgeld, aufgrund ihrer Eigenschaft als Sachversicherung - Versicherung von Buchgeld und…
- BGH, 09.11.2011, IV ZR 251/08 - Geldtransport III - Einzahlung auf ein eigenes Konto durch ein Geld- und Werttransportunternehmen als Versicherungsfall
- BGH, 20.07.2011, IV ZR 291/10 - Vertrauensschadenversicherer, Notarkammer oder Berufshaftpflichtversicherer als Anspruchsgegner eines Anspruchs nach § 19a Abs. 2 S. 4 BNotO - Übergang eines Anspruchs…
- BGH, 20.07.2011, IV ZR 238/10 - Anspruch eines Berufshaftpflichtversicherers eines Notars gegen die Notarkammer auf Erstattung von im Deckungsprozess gegen eine geschädigte Bank entstandenen…
- BGH, 20.07.2011, IV ZR 131/09 - Ausschluss der Vorleistungspflicht der Berufshaftpflichtversicherung für dem Grunde nach bei Berufung auf die Erschöpfung der Versicherungssumme
