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§ 75 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 SGG – Regelung der Beiladung

(1) 1Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 2In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706), 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2187), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2a) 1Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 4Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. 5Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. 6Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. 7Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. 8Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. 9Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044). Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 3. 2005 (a. a. O.); bisherige Sätze 5 bis 8 wurden Sätze 6 bis 9.

(2b) 1In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. 2Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. 3Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. 4Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. 5Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) 1Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. 2Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. 3Der Beschluss, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) 1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

Absatz 5 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706), 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2187), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).