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§ 75 NPersVG
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Landesrecht Niedersachsen

F ü n f t e s  K a p i t e l – Beteiligung der Personalvertretung → D r i t t e r  A b s c h n i t t – Andere Formen der Beteiligung

Titel: Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPersVG
Gliederungs-Nr.: 20470020000000
Normtyp: Gesetz

§ 75 NPersVG – Herstellung des Benehmens

(1) Bei folgenden Maßnahmen hat die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen:

  1. 1.

    personelle und allgemeine Maßnahmen nach § 65 für Beschäftigte, soweit Stellen der Besoldungsgruppe A 16 oder vergleichbarer Vergütungs- oder Entgeltgruppen betroffen sind; § 65 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend,

  2. 2.

    Abmahnungen, wenn die Beteiligung beantragt wird; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,

  3. 3.

    außerordentliche Kündigung sowie Kündigung während der Probezeit,

  4. 4.

    Aufstellung oder wesentliche Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen,

  5. 5.

    Anordnung von Organisationsuntersuchungen,

  6. 6.

    Aufstellung der Entwürfe des Stellenplans, des Beschäftigungsvolumens und des Personalkostenbudgets durch die oberste Dienstbehörde,

  7. 7.

    Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen,

  8. 8.

    Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  9. 9.

    Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Anmietung von Diensträumen,

  10. 10.

    allgemeine Regelungen, sofern sie nicht in den §§ 65 bis 67 sowie den vorstehenden Nummern aufgeführt oder Gegenstand von Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 sind oder der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen.

(2) § 65 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 gilt entsprechend für Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3.