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§ 75 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Richterdienstgerichte → 2. – Besetzung

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 HmbRiG – Mitglieder der Richterdienstgerichte

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Sie werden für die Richterdienstkammer von dem Präsidium des Landgerichts Hamburg für Richterdienstsenat von dem Präsidium des Hanseatischen Oberlandesgericht auf drei Jahre bestellt. Bei der Bestellung der nichtständigen Beisitzer ist das Präsidium an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der anderen Gerichte aufgestellt werden. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu bestellen.

(3) Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.