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§ 75 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

XI. – Die Ausschüsse und Enquete-Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 75 GO LT 2005 – Besetzung der Ausschüsse (1)

(1) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Landtag beschlossen.

(2) Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Fraktionen bestimmt. Die Fraktionen haben dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung mitzuteilen.

(3) Das Präsidium führt eine Einigung über die Ausschussvorsitze und deren Stellvertretung herbei. Kommt keine Einigung zu Stande, erfolgt die Verteilung durch Zugriff nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (Proporzverfahren). Der Hauptausschuss, die weiteren Fachausschüsse und der Petitionsausschuss bilden eine Folge. Das Gleiche gilt für Sonderausschüsse. Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus den vom Präsidium vorgeschlagenen Fraktionen.

(4) Bei der Einsetzung von Unterausschüssen führt der betreffende Fachausschuss eine Einigung über den Ausschussvorsitz und dessen Stellvertretung herbei. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen unterschiedlichen Fraktionen angehören. Kommt keine Einigung zu Stande, erfolgt die Vergabe des Vorsitzes und der Stellvertretung unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.

(5) Ein fraktionsloser Abgeordneter hat das Recht, in einem Ausschuss mit Stimmrecht mitzuarbeiten. Das Präsidium weist dem fraktionslosen Abgeordneten unter Wahrung der Mehrheitsverhältnisse einen Ausschuss zu. Der fraktionslose Abgeordnete ist vor der Entscheidung anzuhören.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)