§ 753 BGB, Teilung durch Verkauf
(1) 1Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. 2Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 15.03.2011, V ZB 177/10 - Prozesskostenhilfe für eine aller Voraussicht nach fehlschlagende Teilungsvereinbarung - Mutwilligkeit i.S.v. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) bei mangels eines ein…
- BGH, 26.04.2012, V ZB 181/11 - Betreiben der Versteigerung eines gesamten Grundstücks durch einen Insolvenzverwalter bei Vorliegen seines Verwertungsrechts nur an einem Miteigentumsanteil
- BGH, 16.12.2009, XII ZR 124/06 - Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks bei Miteigentumsanteilen mit unterschiedlicher Belastung - Folgen des Erlöschens…
- BFH, 23.03.2011, II R 33/09 - Bei fortdauernder Miteigentümerstellung der Ehegatten nach der Scheidung ist der aufgrund eines Ankaufsrechts erfolgte Erwerb vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5…
- BGH, 10.01.2013, IX ZB 163/11 - Verpflichtung eines Schuldners zur Herausgabe von ererbtem Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder nach Beendigung des Privatinsolvenzverfahrens und während…
- BGH, 04.02.2011, V ZR 134/10 - Entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 7 S. 2 Vermögensgesetz (VermG) im Falle der Restitution eines Grundstückes im Wege vereinfachter Rückübertragung an einen von…
- BGH, 05.11.2010, V ZR 32/10 - Zuteilung eines Übererlöses einer Grundstücksversteigerung bei bestehenden Miteigentumsanteilen - Zugehörigkeit eines erzielten Barerlöses und der im geringsten Gebot…
- Teilungsversteigerung
- § 755 BGB, Berichtigung einer Gesamtschuld
