§ 74c StGB, Einziehung des Wertersatzes
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und § 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 11.05.2010, IX ZR 138/09 - Verfall und Einziehung des Wertersatzes als nachrangige Insolvenzforderungen und Nebenfolgen einer Straftat
- BGH, 28.04.2010, 5 StR 136/10 - Anordnung zur Einziehung des Wertersatzes wegen Geldwäsche von in Verwahrung genommenen Geldes
- BGH, 16.11.2010, VI ZR 17/10 - Geltung von einem Schuldner in einem Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten als Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung i.R.e. Restschuldbefreiung
- BGH, 19.10.2010, 4 StR 277/10 - Rechtliche Überprüfung der Anordnung des Wertersatzverfalls gegen einen Angeklagten - Abgrenzung der Erlangung von Vermögenswerten für die Tat und für die Durchführung…
- BGH, 17.03.2010, 2 StR 67/10 - Voraussetzungen für den Verfall von Wertersatz bzgl. des Wertes erlangter Betäubungsmittel
- BGH, 01.12.2010, 2 StR 469/10 - Verjährung der Strafverfolgung als von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis ohne Notwendigkeit einer Verfahrenseinstellung
- § 76 StGB, Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
- § 431 StPO, Einziehungsbeteiligter
