§ 74b StGB, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2) 1Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
- 1.die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
- 2.an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
- 3.über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
3Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 28.08.2012, 4 StR 278/12 - Löschung der Festplatte als milderes Mittel als die Einziehung des Computers
- BGH, 08.02.2012, 4 StR 657/11 - Zulässigkeit der Einziehung eines Laptops bei Verurteilung wegen Sichverschaffens von kinderpornographischen Schriften
- BGH, 11.01.2012, 4 StR 612/11 - Voraussetzungen der Einziehung des Computers bei einer Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften auf der Festplatte
- Verhältnismäßigkeit
- § 13 LPressG, Anordnung der Beschlagnahme
- § 16 LPressG, Aufhebung der Beschlagnahme
- § 17 LPressG, Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme
- § 13 LPrG M-V, Voraussetzungen der Beschlagnahme
- § 17 LPrG M-V, Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme
- § 16 PresseG, Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme
- § 74d StGB, Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
- § 462 StPO, Gerichtliche Entscheidungen durch Beschluss
- § 54 WaffG, Einziehung und erweiterter Verfall
