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§ 74 SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht → 4. – Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

Titel: Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SG
Gliederungs-Nr.: 51-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 SG – Beendigung der Dienstleistungen

Die Dienstleistungen enden

  1. 1.
    durch Entlassung (§ 75),
  2. 2.
    durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
  3. 3.
    durch Ausschluss (§ 76).