§ 74 SGB XII, Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 17.11.2011, III ZR 53/11 - Aufwendungsersatzanspruch eines Bestattungsunternehmers gegen den vorrangig Bestattungspflichtigen wegen fehlender Bereitschaft der nächsten Angehörigen zur Übernahme…
- BSG, 29.09.2009, B 8 SO 23/08 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten bei Ausgleichsansprüchen gegenüber Dritten
- BSG, 25.08.2011, B 8 SO 20/10 R - LSG muss erneut über die Übernahme von Bestattungskosten durch die Stadt Koblenz entscheiden - Feststellung der Übernahme von Bestattungskosten durch die Stadt…
- BVerwG, 14.10.2010, BVerwG 7 B 56.10 - Vereinbarkeit zivilrechtlicher Regelungen zur Kostentragung einer Bestattung mit entsprechenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
- BSG, 08.10.2010, B 8 SO 49/10 B - Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage - Übernahme von…
- BGH, 14.12.2011, IV ZR 132/11 - Anspruch des Veranlassers der Beerdigung eines Verstorbenen gegen den Totenfürsorgeberechtigten auf Ersatz der Bestattungskosten aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 27 BestattG, Bestattungsart
- § 27d BVG, Hilfe in besonderen Lebenslagen
- § 6 Nds. AG SGB XII, Sachliche Zuständigkeit
- § 97 SGB XII, Sachliche Zuständigkeit
- § 98 SGB XII, Örtliche Zuständigkeit
