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§ 74 PatG
Patentgesetz
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 1. – Beschwerdeverfahren

Titel: Patentgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: PatG
Gliederungs-Nr.: 420-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 PatG – Beschwerdeberechtigte

(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

Zu § 74: Geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).