§ 74 PatG
Patentgesetz
Patentgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verfahren vor dem Patentgericht → 1. – Beschwerdeverfahren
§ 74 PatG – Beschwerdeberechtigte
(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Zu § 74: Geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3490).