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§ 74 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Zwang → 2. Abschnitt – Ausübung unmittelbaren Zwangs

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 74 NPOG – Androhung unmittelbaren Zwangs

(1) 1Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. 3Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schusswaffen und besondere Waffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) 1Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. 2Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch von Schusswaffen zu wiederholen.

(4) Die Anwendung von technischen Sperren und der Einsatz von Dienstpferden brauchen nicht angedroht zu werden.