§ 74 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Allgemeine und Schlussvorschriften
§ 74 LWO – Zustellungen
Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.