§ 74 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren → Siebenter Unterabschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 74 JGG – Kosten und Auslagen
Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.