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§ 74 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Urteilsverfahren → DRITTER UNTERABSCHNITT – Revisionsverfahren

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 ArbGG – Einlegung der Revision, Terminbestimmung

(1) 1Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Revision zwei Monate. 2Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 3Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.

(2) 1Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. 2§ 552 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt. 3Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Zu § 74: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).