§ 747 BGB, Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
1Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. 2Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
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Urteile
- BGH, 25.02.2010, V ZB 92/09 - Verfügung über den Miteigentumsanteil an einem Grundstück durch den Schuldner bei Betreiben der Teilungsversteigerung durch den Gläubiger nach Pfändung der Ansprüche des…
- BGH, 26.04.2012, V ZB 181/11 - Betreiben der Versteigerung eines gesamten Grundstücks durch einen Insolvenzverwalter bei Vorliegen seines Verwertungsrechts nur an einem Miteigentumsanteil
- BGH, 20.10.2010, XII ZR 11/08 - Anspruch eines Ehegatten auf Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden nicht mehr valutierten Grundschuld bei Ersteigerung des gemeinsamen…
- BVerwG, 24.02.2010, BVerwG 9 C 1.09 - Möglichkeit der Berufung auf die Nichtigkeit einer Erschließungsbeitragssatzung wegen unzulässiger Rückwirkung einer Verteilungsregelung im Fall einer günstigen…
- BFH, 23.03.2011, II R 33/09 - Bei fortdauernder Miteigentümerstellung der Ehegatten nach der Scheidung ist der aufgrund eines Ankaufsrechts erfolgte Erwerb vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5…
