§ 745 BGB, Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
(1) 1Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. 2Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) 1Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. 2Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 21.07.2010, 1 BvL 8/07 - Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, S. 2 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (EntschG) mit dem Grundgesetz…
- BGH, 11.11.2009, XII ZR 210/05 - Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache nur mit Stimmenmehrheit der Erben bei Erforderlichkeit dieser Maßnahme zur…
- BSG, 25.02.2010, B 10 LW 2/09 R - Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Mitunternehmer in der Alterssicherung der Landwirte bei einzelnen Miterben einer unternehmenstragenden Erbengemeinschaft
- BGH, 26.04.2010, II ZR 159/09 - Zulässigkeit einer gem. § 745 Abs. 1 BGB mehrheitlich getroffenen Verwaltungsentscheidung über die Kündigung eines Mietverhältnisses über ein gemeinschaftliches…
- BGH, 10.02.2012, V ZR 137/11 - Anwendbarkeit der Grundsätze zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auf Beeinträchtigungen vom Nutzungsbereich eines…
- BGH, 20.10.2010, XII ZR 25/09 - Kündigungsrecht über einen durch einen Nießbraucher mit dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrag bei Beerbung des Nießbrauchers durch den Grundstückseigentümer und…
- BSG, 22.08.2012, B 14 AS 1/12 R - Anspruch auf Arbeitslosengeld II - Berücksichtigung von Tilgungsleistungen und einer Instandhaltungsrücklage als Leistungen für Unterkunft und Heizung
- BGH, 04.08.2010, XII ZR 14/09 - Nutzungsentschädigung eines geschiedenen Ehegatten aufgrund eines ihm eingeräumten dinglichen, auf Lebenszeit bestehenden Wohnrechtes und hieraus resultierenden…
- BGH, 20.05.2011, V ZR 99/10 - Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wird durch die Zustellung der Klage an den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt - Wahrung der Klagefrist des § 46…
- BGH, 17.12.2010, V ZR 125/10 - Herleitung der Eigenschaft als Halter einer Anlage i.S.d. § 1020 S. 2 BGB aus einer entsprechenden Nutzungsbefugnis eines Grundstückes im Falle einer unterlassenen…
- BGH, 15.09.2010, VIII ZR 16/10 - Vorliegen eines Mietvertrags im Hinblick auf eine Überlassung eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks durch einen von zwei Erbbauberechtigten an den…
- BGH, 02.07.2009, III ZR 333/08 - Aufwendungsersatz i.R.e. Geschäftsbesorgungsvertrags - Bestreiten der Beklagten von Nichtwissen über ein Negativsaldo durch die Bewirtschaftung von Wohnungen ohne…
- BVerwG, 24.02.2010, BVerwG 9 C 1.09 - Möglichkeit der Berufung auf die Nichtigkeit einer Erschließungsbeitragssatzung wegen unzulässiger Rückwirkung einer Verteilungsregelung im Fall einer günstigen…
- BFH, 18.08.2009, X R 22/07 - Vorliegen einer Betriebsaufspaltung i.F.d. Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines Betriebsunternehmens durch ein Besitzunternehmen und eines einheitlichen…
- BGH, 08.02.2013, V ZR 56/12 - Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem Mitbeheizen einer benachbarten Doppelhaushälfte bei zwingender Erforderlichkeit für einen billigen Interessenausgleich
- BGH, 19.09.2012, XII ZR 151/10 - Einziehung einer Nachlassforderung durch einen bevollmächtigten Teilhaber der Erbengemeinschaft
- BGH, 04.07.2012, XII ZR 94/10 - Ergebnislose Anfrage beim Einwohnermeldeamt und dem Zustellungspostamt des letzten Wohnsitzes des Zustellungsadressaten als ausreichend für die Anordnung einer…
- Scheidung - Miteigentum
- Grunddienstbarkeit
- Anlage 1 AGBGB, Anlage zu § 36
