§ 741 ZPO, Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 18.02.2010, IX ZA 30/08 - Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Revision aufgrund der freiwilligen Aufgabe dieses Rechts durch einen Rechtsvorgänger
- § 263 AO, Vollstreckung gegen Ehegatten
- § 21 HessVwVG, Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- § 6 LVwVG, Vollstreckungsschuldner, Vollstreckung in besondere Vermögensmassen
- § 15 NVwVG, Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner
- § 35 SVwVG, Vollstreckung gegen Dritte
- § 33 VwVG, Vollstreckung gegen Dritte
- § 15 VwVG LSA, Vollstreckung gegen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
- § 774 ZPO, Drittwiderspruchsklage des Ehegatten
