§ 740 ZPO, Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
(1) Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten erforderlich und genügend.
(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt sind.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 18.02.2010, IX ZA 30/08 - Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Revision aufgrund der freiwilligen Aufgabe dieses Rechts durch einen Rechtsvorgänger
- § 263 AO, Vollstreckung gegen Ehegatten
- § 21 HessVwVG, Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- § 6 LVwVG, Vollstreckungsschuldner, Vollstreckung in besondere Vermögensmassen
- § 15 NVwVG, Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner
- § 33 VwVG, Vollstreckung gegen Dritte
- § 15 VwVG LSA, Vollstreckung gegen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
- § 744a ZPO, Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
