§ 73 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
§ 73 UmwG – Anzuwendende Vorschriften
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.
Zu § 73: Geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).