§ 73 ThürBO
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Dritter Abschnitt – Genehmigungsverfahren
§ 73 ThürBO – Teilbaugenehmigung
Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 71 gilt entsprechend.