Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 73 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Allgemeines → Vierter Abschnitt – Gefahrenabwehrverordnungen

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 POG – Aufhebung durch Aufsichtsbehörden

Das fachlich zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die zuständigen Ministerien können innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereichs die Gefahrenabwehrverordnungen der ihnen nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden außer Kraft setzen. Die Landesordnungsbehörde kann die Gefahrenabwehrverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden außer Kraft setzen. Die Außerkraftsetzung ist in dem Verkündungsorgan, in dem die aufgehobene Gefahrenabwehrverordnung verkündet wurde, bekannt zu machen und wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit ihrer Verkündung wirksam.