§ 73 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen
§ 73 NRiG – Wahl
Die Mitglieder der Staatsanwaltsräte werden von den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.