Gesetze

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§ 73 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 73 NRiG – Wahl

Die Mitglieder der Staatsanwaltsräte werden von den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.