Gesetze

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§ 73 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 73 LHO – Vermögensnachweis

Über das Vermögen und die Schulden ist nach näherer Anordnung des Finanzministeriums ein Nachweis zu erbringen.