§ 73 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses
§ 73 KWO – Wahlschein, Briefwahl
(1) Ein Wahlberechtigter kann einen Wahlschein für die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats und zugleich den Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragen.
(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein erteilt, aus dem hervorgeht, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht.
(3) Wird die Wahl des Ortsvorstehers, des Bürgermeisters oder des Landrats selbstständig durchgeführt, kann der Wegweiser für die Briefwahl nach Anlage 6 (Rückseite) einfarbig gedruckt sein oder entfallen.