§ 73 BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Bundesrecht
Achter Teil – Schlussvorschriften
§ 73 BImSchG – Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
1Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. 2Satz 1 ist nicht auf § 31k anzuwenden.
Zu § 73: Geändert durch G vom 26. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 202) (3. 8. 2023).