§ 739 ZPO, Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 28.01.2010, VII ZB 16/09 - Pfändbarkeit von für eine Erwerbstätigkeit des Ehepartners benötigten Gegenständen - Anforderungen an ein Kraftfahrzeug als erforderlicher Gegenstand für die…
- Güterstand
- Pfändung beweglicher Sachen
- § 263 AO, Vollstreckung gegen Ehegatten
- § 21 HessVwVG, Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- § 6 JBeitrO
- § 267 LVwG, Vollstreckung gegen Dritte
- § 289 LVwG, Verfahren bei der Pfändung
- § 6 LVwVG, Vollstreckungsschuldner, Vollstreckung in besondere Vermögensmassen
- § 15 NVwVG, Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner
- § 35 SVwVG, Vollstreckung gegen Dritte
- § 46 VwVG, Verfahren bei der Pfändung
- § 15 VwVG LSA, Vollstreckung gegen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
- § 14 VwVG NRW, Befugnisse des Vollziehungsbeamten
