§ 737 ZPO, Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
(1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten.
Zitierungen dieses Dokuments
- § 264 AO, Vollstreckung gegen Nießbraucher
- § 22 HessVwVG, Vollstreckung gegen Nießbraucher
- § 267 LVwG, Vollstreckung gegen Dritte
- § 6 LVwVG, Vollstreckungsschuldner, Vollstreckung in besondere Vermögensmassen
- § 16 NVwVG, Vollstreckung gegen Nießbraucher
- § 35 SVwVG, Vollstreckung gegen Dritte
- § 33 VwVG, Vollstreckung gegen Dritte
- § 16 VwVG LSA, Vollstreckung gegen Nießbraucher
- § 794 ZPO, Weitere Vollstreckungstitel
